Fischereiordnung (Auszug aus dem Reglement)
Die Fischereiordnung inkl. Erläuterungen zur Statistikführung befindet sich ebenfalls in jedem Fischerbüchlein (Fangkontrolle und Statistik), das mit der Fischerkarte abgegeben wird.
Fischzeiten:
Von | Bis | Zeit |
---|---|---|
01. April | 15. Mai | 07:00 – 20:00 Uhr |
16. Mai | 15. August | 05:00 – 22:30 Uhr |
16. August | 30. September | 07:00 – 21:30 Uhr |
01. Oktober | 31. März | 08:00 – 17:00 Uhr |
Mindestmasse | Anzahl | Schonzeit | |
---|---|---|---|
Forellen | 35 cm | 2 Stück/Tag, max. 10 pro Kalenderjahr | 01. September bis 31. Januar |
Äschen | 30cm | – | ganzjährig verboten bis auf Widerruf |
Hechte | 50 cm | – | 16. Februar bis 15. April |
Barben | 35 cm | 5 Stück/Tag | 01. Januar bis 30. April |
Aale | – | – | ganzjährig verboten (geschützt) |
Egli | 15 cm | – | keine |
Alet | keines | – | keine |
Wels | keines | – | keine |
Das Fischen ist nur mit einer Rute und ohne Widerhaken gestattet.
Wer sich nicht an die Fischereiordnung hält, wird gebüsst (siehe Konventionalstrafen)!
Fischereiordnung der Bürgergemeinde Diessenhofen
Neufassung 2023
Art. 1
Die Fischenz der Bürgergemeinde erstreckt sich über die ganze Breite des Rheins. Für den Landfischer ist der Fischfang nur vom linken Ufer aus erlaubt. Obere Grenze: 500 Meter westlich Rheinklingen. (Untere Grenze: Hattingerstein (Laag). Je mit einer Grenztafel gekennzeichnet.
Art. 2
Die kantonal vorgeschriebenen Bestimmungen, Schonzeiten und Mindestmasse sowie die festgelegten Bestimmungen der Bürgergemeinde Diessenhofen sind einzuhalten.
Art. 3
Das Fischen vom trockenen Ufer aus ist gegen Lösen einer Fischerkarte gestattet. Die Bootsfischerei ist ausschliesslich den Mitgliedern der Fischerzunft als Pächter vorbehalten. Gastfischer können auf Anfrage mitgenommen werden. Fischen ist ab dem 10. Lebensjahr erlaubt, sofern sie im Besitz eines SANA-Ausweises sind. Einwohner, die in Diessenhofen/Gailingen angemeldet sind, erhalten die Karte zum reduzierten Preis. Auswärtige Jugendliche von 10-18 Jahren müssen eine kostenpflichtige Tages- oder Jahresjugendkarte lösen. Sportfischer können Tages- oder Jahreskarten lösen.
Art. 4
Jede Fangart, die nicht in der Fischerei-Ordnung festgelegt ist, wird mit Konventionalstrafe oder (und) Kartenentzug geahndet. Im Regelfall darf der gefangene, lebensfähige Fisch nur dann zurückgesetzt werden, wenn er untermässig ist oder wenn es sich um eine Fischart handelt, die zum Zeitpunkt des Fanges Schonzeit hat. Catch and Release sind verboten!
Art. 5
Am ganzen Gewässer der Bürgergemeinde Diessenhofen dürfen nur Angel ohne Widerhaken verwendet werden. Jeder Fischer darf nur ein Angelgerät im Einsatz haben und hat sich nicht davon zu entfernen. Gefangene Fische, die das vorgeschriebene Mass nicht erreichen, sind schonend ins Wasser zurückzusetzen. Es darf kein Fisch geworfen werden. Das Messen des Fisches muss rasch vor sich gehen. Kann der Haken nicht entfernt werden, ohne den Fisch zu verletzen, ist die Angelschnur ca. 5 cm vor dem Maul abzuschneiden. Fische, die von einer erhöhten Ufermauer aus gefangen werden, müssen mit einem Feumer (Kescher) aus dem Wasser (bzw. zurück) genommen werden.
Art. 6
a) Das Zapfenfischen mit dem Starrzapfen (Schnur führt durch den Zapfen, sogenannte Laufzapfen sind verboten) und einem einfachen Angel ist das ganze Jahr gestattet. Das gesamte Bleigewicht muss zwischen Zapfen und Angel mit der Schnur fest verbunden sein und darf das Gewicht von 15 Gramm nicht übersteigen. Das Endbeschweren (Blei direkt beim Angel) ist verboten. Alle Methoden der Angelfischerei, bei denen der Köder selbständig den Unebenheiten des Bodens folgt, sind verboten (sogenanntes Schwämmen). Es ist verboten, mit Angelgeräten Fische absichtlich an einer anderen Körperstelle als am Maul zu fangen (sogenanntes Schränzen).
b) Das Grundfischen (Setzen) mit einem nicht fixierten Schwerblei ist vom 1. Mai bis 30. September gestattet. Die Bleiung ist so zu wählen, dass sie in jeder Strömung am Boden liegen bleibt.
c) Das Flugangeln (Fliegenfischen) ist das ganze Jahr gestattet. Es darf nur ein einfacher Angel verwendet werden. Streamer sind gestattet. Der Uferfischer darf für diese Fangart vom 1. Mai bis 31. Oktober max. knietief im Wasser stehen. Vom 1. November bis 30. April nur vom trockenem Ufer aus gestattet (Schonung der Laichplätze).
d). Die Spinnfischerei (Fischen mit Löffel, Spinner oder totem Köderfisch) ist gestattet. Während der Forellenschonzeit ist die Spinnfischerei und die Verwendung anderer beweglicher, künstlicher Köder sowie natürlicher und künstlicher Köderfische nur erlaubt, wenn damit Alet, Hecht oder Wels gefangen werden sollen. Die Dreiangelspitze darf beidseitig nicht mehr als 1 mm über die Löffel- oder Spinnerblattbreite vorstehen. Tote Köderfische nicht gefährdeter Arten (keine Edelfische) dürfen an einem einfachen und max. einem Dreifachangel verwendet werden. Vorbleiung gestattet. Gewicht der Spinner, Löffel und Köder max. 25 Gramm.
e) Die Fischereiberechtigten haben sich so zu verhalten, dass die Fischerei sowie die Fischerinnen und Fischer nicht in Misskredit gebracht werden. Insbesondere ist auf Drittpersonen Rücksicht zu nehmen.
Art.7
Das tägliche Fangkontingent für alle Fischer ist aus dem Beiblatt Fischereiverordnung der Bürgergemeinde Diessenhofen ersichtlich. Diese dürfen nicht verkauft oder auf ähnliche Weise veräussert werden. Behaltene Fische und sämtliche Fischereiutensilien sind bis zum Beenden des Fischens beim Fischer zu deponieren.
Art. 8
Die Aufsicht über die Fischerei üben aus: – die staatlichen Zoll- und Polizeiorgane – der kantonale Fischereiaufseher – die Mitglieder des Verwaltungsrates der Bürgergemeinde und Kommissionsmitglieder der Fischerzunft Diessenhofen
Bei Kontrollen sind den Aufsichtsorganen die Fischerkarte (Tages- Jugend- oder Jahreskarte), das Fangbuch, der SANA-Ausweis, alle Fischereigeräte, die gefangenen Fische, Taschen und andere Behältnisse zur fischereibezogenen Überprüfung freizugeben.
Art.9
Jeder Fischer anerkennt beim Lösen einer Fischerkarte die vorstehende Fischerei-Ordnung. Besonderen Ereignissen angepasste Bestimmungen können durch die zuständigen Fischereibehörden oder durch die Bürgergemeinde Diessenhofen jederzeit und ohne Kostenfolge erlassen werden. Wer Fischerutensilien, im speziellen Fischerschnüre und Angel, wegwirft oder sonstigen Unrat (Innereien von Fischen oder Reste von filetierten Fischen) am Ufer oder im Wasser liegen lässt, macht sich strafbar.
Fischereitaxen:
Gemäss Tarifliste der Bürgergemeinde Diessenhofen.
Tierschutzverordnung (Auszug)
Der Fang von Fischen hat schonend zu erfolgen. Die Fangmethoden dürfen den Tieren keine unnötigen Schäden zufügen. Die Fische dürfen nur unter Betäubung getötet werden. Betäubung: Stumpfer, kräftiger Schlag auf Kopf. Entblutung: Durchtrennen von Hauptblutgefässen im Halsbereich (Kiemenschnitt).