Historisches zur Fischerei der Bürgergemeinde Diessenhofen

Die zwei frühesten Urkunden, in welchen die Fischenz zu Diessenhofen erwähnt wird, sind beide vom 3. Oktober 1342 datiert. Es handelt sich um zwei Verzichtbriefe, die die Truchsessen Gottfried und Johannes bei der Teilung des väterlichen Erbes zugunsten ihrer Brüder der Truchsessen Johann und Ulrich, ausstellten. Der Unterhof war in kyburgischer und habsburgischer Zeit das Herrenschloss und war im Besitze der Truchsessen zu Diessenhofen. Historisch gehörte die private Fischenz des Unterhofs zum Fischereirecht im Rhein.

Der gesamte in diesen Urkunden genannte Besitz der Truchsessen zu Diessenhofen war schon lange österreichisches Pfandlehen. Mit der Eroberung des Thurgaus kam diese Landgrafschaft im Jahre 1460 unter eidgenössische Oberhoheit.

Die Stadt Diessenhofen kaufte 1724 auf öffentlicher Gant den Unterhof mit all den verbundenen Rechten. Der Staatsvertrag zwischen der Eidgenossenschaft und dem Grossherzogtum Baden von 1854 sicherte dann die Rechtmässigkeit und Unantastbarkeit der Diessenhofener Fischenzgerechtigkeit. Bei der Ausscheidung des öffentlichen Gemeindegutes vom 13. November 1872 ging neben dem stattlichen Besitz an Land und Wäldern auch die ganze Diessenhofer Fischenz im Rhein an die Bürgergemeinde über.

Als ursprünglich königliches Regal ist dieses Recht mit dem Wandel der Zeit und der Verhältnissse zum Privatrecht geworden, dessen Rechtskraft aber nicht geändert oder gemindert wurde.

Nachfolgend ein kurzer Überblick über die Geschichte der Fischereirechte der BGD:

1342

Fischenz erstmals erwähnt und gehörte dem Hofmeister Johannes dem Älteren als Truchsesse im Unterhof. Historisch gehörte die private Fischenz des Unterhofs zum Fischereirecht im Rhein. Der Unterhof war in kyburgischer und habsburgischer Zeit das Herrenschloss und die ganze Fischenz war in der Hand des Herrn von Stadt und Amt Diessenhofen.

1724

Kaufte die Stadt an öffentlicher Gant den Unterhof mit all den verbundenen Rechten.

1735

Verkauf des Unterhofs durch die Stadt samt der Fischenz im Geisslibach und behielt die Fischenz im Rhein.

1854

Staatsvertrag zwischen Grossherzogtum Baden und der Eidgenossenschaft.

Festlegung der Grenze Mitte Rhein
Fischereigerechtigkeit als Privatrecht auf dem ganzen Rhein anerkannt.
Der Staatsvertrag zwischen der Eidgenossenschaft und dem Grossherzogtum Baden sichert die Rechtsmässigkeit und Unantastbarkeit der Diessenhofer Fischenzgerechtigkeit und ist so zum Privatrecht geworden.

1872

Ausscheidungsverfahren Bürgergemeinde – Stadt: Fischenz geht an Bürgergemeinde. Als Folge der Mediationsakte und der Bundesverfassung kam es zur Trennung von Bürgergemeinde und Stadtgemeinde. Bei der Ausscheidung von Bürgergut und Stadtgut kam die Fischenz an die Bürgergemeinde, in deren Besitz sie bis heute geblieben ist.

1985

Regelung des Regierungsrates betreffend Geisslibach-Fischenz. Dr. med. Johannes Ehrhard Brunner stellte Antrag auf Privatrecht als Unterhofbesitzer. Die Fischenz im Geisslibach hatten die Truchsessen zu Lehen, die scheint von jeher mit der Truchsessenburg zusammen gehört zu haben, denn sie wurde bei Verkäufen des Unterhofs immer mitverkauft.

Die Fischenz im Bachlauf ab Brücke Hauptstrasse bis zur Rottmühle gehört heute der Stadtgemeinde, ist jedoch der Bürgergemeinde verpachtet und wird zur Fischaufzucht verwendet. Die Fischerei ist in diesem Abschnitt des Geisslibaches verboten.

Historisches zur Geschichte der Fischenz

Die Fischenz im Rhein wurde erstmals am 3. Oktober 1342 urkundlich erwähnt. Sie gehörte dazumal dem Hofmeister Johannes dem Älteren, der als Truchsess im Unterhof wohnte. Sie hat aber schon früher bestanden und ist wie andere königliche Hoheitsrechte an den Landesherrn Kyburg, später Habsburg gekommen. Die Truchsessen besassen die Fischenz zu Lehen. Der Unterhof, die ehemalige Diessenhofer Truchsessenburg ist 1725 mit seinen Rechten aus dem Besitz der Familie des Junkers von Greuth an die Stadt gekommen, welche ihn weiter veräusserte, dabei aber die Fischenz und den damaligen Turm behielt.

Bei der Ausscheidung des öffentlichen Gemeindegutes und des reinen Bürgergutes vom 13. November 1872 gelangte die Fischenz an die Bürgergemeinde, in deren Besitz sie bis heute geblieben ist. Im Staatsvertrag zwischen dem Grossherzogtum Baden und der Eidgenossenschaft vom 20. und 31. Oktober 1854 wird die Landesgrenze Mitte Rhein festgelegt. Im gleichen Vertrag werden auf Urkunden oder altes Herkommen sich stützende Fischereigerechtigkeiten als Privatrechte gegenseitig anerkannt.

Die Fischenz erstreckt sich vom «Plumpen» (Hattingerstein, Nellenburgerstein), der unterhalb der Laag im Rhein liegt, bis zum Markstein ob der Geisshütte und über die ganze Rheinbreite. Diese alten Rechte wurden von deutscher Seite verschiedentlich angezweifelt und Rechtsgutachten erstellt.

Gemäss Staatsvertrag vom 20. Oktober 1854 zwischen dem damaligen Grossherzogtum Baden und der Schweiz, sei bei Diessenhofen die Mitte des Rheinstroms als Landesgrenze anzusehen. Die rechte Rheinhälfte sei demnach deutsches Hoheitsgebiet. Das Recht zum Fischfang stehe auf diesem deutschen Teil dem deutschen Staat zu. Demgegenüber beruft sich der Verwaltungsrat der Schweizer Bürgergemeinde Diessenhofen auf eine Urkunde vom 18. Juni 1725. Er macht geltend, gemäss Staatsvertrag Art. II von 1854, dass Fischgerechtigkeiten, die auf Urkunde oder altem Herkommen beruhen, als Privatrechte gegenseitig anerkannt wurden.

Die Grossherzogliche-Hof-Domänen-Kammer hatte am 5. Dezember 1855 in einem Brief an das Grossherzogliche Finanzministerium festgestellt, dass die Schweizer Gemeinde Diessenhofen sich von jeher im Besitz der Fischerei im Rhein längs der Banngrenze von Gailingen und Obergailingen auch diesseits des Thalweges befindet. Nach einem Gesetz von 29.3.1852 wäre nun das Grossherzogliche Aerar befugt, die Fischerei auf badischer Rheinseite gegen Entschädigung an sich zu ziehen. In dem Schreiben wurde weiter aufgeführt, dass in Bezug auf die Fischereirechte im Rhein und Bodensee in allen bisherigen Fällen von diesem Rechte kein Gebrauch gemacht worden ist. Die Grossherzogliche-Hof-Domänen-Kammer stellte dann den Antrag beim Finanzmimisterium, ihr zu gestatten, es bei den bisherigen Verhältnissen zu belassen. Durch Beschluss vom 10. Dezember 1855 wurde diese Genehmigung erteilt.

Gemäss dem gleichen Gesetz von 1852 steht das Recht zum Fischen in schiffbaren Flüssen dem Staat zu. Der Rhein bei Gailingen ist ein schiffbarer Fluss. Es ist jedoch fraglich, ob das Gesetz auch auf den Rheinstrom vor Gailingen anzuwenden ist, da dieses Gesetz nur Geltung innerhalb des Hoheitsgebietes des erlassenen Staates hat. Bei Erlass dieses Gesetzes waren die Hoheitsverhältnisse auf dem Rhein noch ungeklärt. Erst in dem 2 Jahre späteren Staatsvertrag wurde vereinbart, dass die Rheinmitte als Landesgrenze angenommen wird. Fraglich sei nun weiter, ob der Gemeinde Diessenhofen tatsächlich ein auf „Urkunde“ beruhendes Recht zusteht.

Die Inhaber der Fischereigerechtigkeit im Spätmittelalter sind nicht mit Sicherheit zu ermitteln, so dass der genaue Rechtsübergang nicht festzustellen ist. Fest steht nur, auf Grund einer im Besitz der Bürgergemeinde Diessenhofen befindlichen Urkunde, dass die Gemeinde auf einer Gant im Jahre 1724 die sogenannten „Greuterschen Güter“ ersteigert hatte. Durch Urkunde vom 18.Juni 1725 wurde der Gemeinde Diessenhofen diese Güter zu Lehen gegeben. Zu diesen Gütern gehörte auch die Fischenz auf dem Rhein und unter der Rheinbrücke. Die „Greuterschen Güter“ waren Grundstücke, die sich von der Rheinbrücke abwärts auf dem rechten Rheinufer erstreckten. Die Urkunde über die „Greutersche Fischenz“ sagt über Lage und Grösse nichts. Das sei nicht verwunderlich, da zu damaliger Zeit die „Greutersche Fischenz“ ein fester Begriff war. Diese Kenntnis ging in der Zwischenzeit verloren. Diessenhofen behauptet, dass ihr die Fischenz auf dem ganzen Rhein zustehe und übt dieses Recht dergestalt schon seit geraumer Zeit aus. In der Literatur wird diese Ansicht auch wieder gegeben.

Nachdem nun aber das Badische Ministerium seit einem Jahrhundert diesen Rechtszustand geduldet und sogar in einer Entscheidung vom 29. August 1903 als rechtens bestätigt hat, könnte der noch bestehende Anspruch verwirkt sein. Die Verwirkung Ausfluss des allgemeinen Rechtsgrundsatzes von Treu und Glauben hat auch im zwischenstaatlichen Recht seine Gültigkeit. Es würde ein Zuwiderhandeln gegen die in früheren Entscheidungen in gleicher Sache als rechtens festgelegten Massnahmen bedeuten, wenn der Staat heute Recht geltend machen wollte, die er seit rund einem Jahrhundert erkennbar nie mehr geltend machen wollte. Die Schweizer Gemeinde Diessenhofen muss in Ihrem Vertrauen auf Rechtmässigkeit der Fischereigerechtigkeit geschützt werden, da die obersten deutschen Landesbehörden die Fischereirechte nie antasten wollten.

Historische Streitereien zu Fischfrevel und zu den Fischereirechten

April 1959

Vermehrt Fischfrevel auf deutscher Seite: Schweizer Grenzwächter erstattete Meldung an BGD dass unterhalb Obergailingen ohne Bewilligung mindestens 2 Forellen gefangen wurden. Herr Fitzner wurde vor Ort vom Fischer G. Schmidt mit einer Pistole bedroht. Herr Kies Polizei Gailingen stellte am Tatort fest, dass es sich um eine Schreckschusspistole handelte. Der Rapport von Polizist Kies wird vermutlich nicht nach Konstanz weiter geleitet.

Herr G. Schmidt Konstanz wird eine Busse zugestellt. Am 3. April, 10. April und 11. April 1959 freventlich mehrere Forellen gefangen. Der Anwalt von G. Schmidt zweifelt grundsätzlich das Recht, innerhalb der deutschen Hoheitsgrenze Fischereibefugnisse auszuüben.

27. Mai 1959

Konferenz in Frauenfeld über Fischereirechte im Rhein zwischen Dr. E. Brunner BGD und Herr Oberregierungsrat Wöhrle Landratsamt Konstanz mit Herr Dr. Kihm, Fischereidepartement Frauenfeld. Das Landratsamt Konstanz stellt das Fischereirecht der Bürgergemeinde Diessenhofen nicht in Zweifel.

Das Fischen vom nördlichen Ufer aus ist jedermann untersagt. Das Nordufer wurde durch die Bürgergemeinde als Schongebiet bestimmt. Herr Oberregierungsrat Wöhrle erteilte dem Landespolizeiposten Gailingen strenge Weisung jeden Fischfrevel im Fischwasser der BGD unnachsichtlich zur Anzeige zu bringen. Die vom Landratsamt ausgegebenen roten Fischerkarten hatten Gültigkeit für die Ausübung der Fischerei auf dem Geltungsgebiet der Fischereiordnung für den Untersee und den Rhein vom 3. Juli 1897, das heisst von der Konstanzer Rheinbrücke bis zum Punkt wo die badische Landesgrenze unterhalb Stiegen den Rhein verlässt.

Es wäre sehr wünschenswert, wenn ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht würde, dass der Besitz der Karte keinerlei Berechtigung gibt ausserhalb des genannten Geltungsgebietes zu fischen. Es ist dringend erwünscht, dass die Landespolizei dem seit ca. 2 Monaten andauernden Fischfrevel durch Konstanzer Sportfischer Einhalt gebietet.

12. Juni 1959

Bürgermeisteramt Gailingen bittet Dr. Brunner BGD nachträglich zu dem Treffen mit Herrn Wöhrle, doch einem Dutzend Gailingern auf einer bestimmten Strecke am deutschen Ufer das Fischen zu gestatten.

17. Juni 1959

Dr. Brunner gibt ablehnend Bescheid. Durch die Verlegung der Landesgrenze in die Mitte des Flusses ging die Polizeigewalt auf der nördlichen Hälfte an die deutschen Behörden über. Diese Tatsache wird von gewisser Seite so interpretiert, dass es den Funktionären der Besitzerin des Fischrechtes nicht gestattet sei, mit Fischern auf dem nördlichen Ufer zu sprechen. Es scheint diesen Herren nicht bekannt zu sein, dass namentlich die Äschenfischerei mit dem hohem Schonmass, das von uns sehr streng gehandhabt wird, einer intensiven Kontrolle bedarf.

August 1962

Die Zeitung Hegau-Bodensee berichtet von einer Einzelrichtersitzung in Singen: Nicht das kleinste Schwänzchen ging dem Test-Fischer an die Angel, dafür eine Strafverfügung über 100 Mark, gegen die er Widerspruch erhob. Soweit ging alles nach Wunsch, schliesslich wollten die Fischer vom Hochrhein, auch der Bürgermeister war unter den Zeugen und der Altbürgermeister unter den Zuhörern, eine höchst richterliche Entscheidung, von der sie sich eine Wendung in Sachen schweizerischen Fischereirechts im Gailinger Rheinwasser erhofften. Ein Berg von Akten musste studiert werden, um die historischen Einlassungen des Angeklagten, eines alten Herrn, der der Fischwilderei beschuldigt war, entkräften zu können. Amtsgerichtsrat Greulich hielt die Strafe für rechtens und zog überdies noch die Angel ein. Rechtshilfe gaben das Auswärtige Amt in Bonn, das Baden-Würtembergische Ernährungsministerium, die Deutsche Botschaft Bonn und die Schweizer Justiz.